§ 32 K-BauV Nutzungssicherheit

K-BauV - Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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