(1) Bauliche Anlagen sind in allen Teilen so zu planen und auszuführen, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer der baulichen Anlage gefährdenden Immissionen, wie zB gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.
(2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes der baulichen Anlage Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (zB in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können zB besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.
(3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund sind bauliche Anlagen in allen Teilen so zu planen und auszuführen, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.
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