Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 K-BauV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 K-BauV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 K-BauV