§ 27 K-BauV Schutz vor gefährlichen Immissionen

Kärntner Bauvorschriften- K-BV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

(1) VerbindungsstückeBauliche Anlagen sind in allen Teilen so zu planen und ihre Anschlüsse an Rauchfänge und Abgasfänge müssen dicht hergestelltauszuführen, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer der baulichen Anlage gefährdenden Immissionen, wie zB gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden. Sie müssen zur Einmündung hin ansteigen.

(2) Fest verlegte Verbindungsstücke, wie Rauchkanäle und PoterienWenn aufgrund des Verwendungszweckes der baulichen Anlage Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (zB in Garagen), müssen brandbeständig ausgebildet werden; andere Verbindungsstücke, wie Rauchrohrezur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder Abgasrohre, müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestelltsonstige Maßnahmen getroffen werden; sie sind entsprechend gegen Korrosion zu schützen. Als Maßnahmen können zB besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.

(3) Münden mehrere VerbindungsstückeIm Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund sind bauliche Anlagen in einen Rauchfang oder in einen Abgasfang, sind sie übereinander in einem Abstand von mindestens 0,40 m, von Mitte zu Mitte gemessen, anzuordnen. Werden Abgase in einen Rauchfang eingeleitet, müssen die Einmündungen der Abgase mindestens 0,60 m über der höchstgelegenen Einmündung für Rauchgase liegen.

(4) In Verbindungsstücke dürfen nur Drosselklappen eingebaut werden, deren oberer Teil ein Viertel des rauchführenden Querschnittes frei läßt.

(5) In Abgasrohre dürfen nur Absperrklappen eingebaut werden, die sich bei Inbetriebnahme der Feuerstätte selbständig öffnen. Die Anlaufstrecke von Abgasrohren für Gasfeuerstätten istallen Teilen so zu bemessenplanen und auszuführen, daß im Rauchfang andass die Gesundheit der Strömungssicherung keine Abgase austreten.

(6) Fest verlegte Verbindungsstücke müssen dort, wo sie die Richtung ändern, mit verschließbaren und dichten Reinigungsöffnungen ausBenutzer nicht brennbarem Material versehen werdengefährdet wird.

(7) Werden nicht fest verlegte Verbindungsstücke durch nicht brandbeständige Wände geführt, sind die Wände um die Durchführungsstelle im Abstand von 0,50 m x 0,50 m aus nicht brennbarem Material fugendicht herzustellen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 02.12.1985 bis 30.09.2012

(1) VerbindungsstückeBauliche Anlagen sind in allen Teilen so zu planen und ihre Anschlüsse an Rauchfänge und Abgasfänge müssen dicht hergestelltauszuführen, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer der baulichen Anlage gefährdenden Immissionen, wie zB gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden. Sie müssen zur Einmündung hin ansteigen.

(2) Fest verlegte Verbindungsstücke, wie Rauchkanäle und PoterienWenn aufgrund des Verwendungszweckes der baulichen Anlage Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (zB in Garagen), müssen brandbeständig ausgebildet werden; andere Verbindungsstücke, wie Rauchrohrezur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder Abgasrohre, müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestelltsonstige Maßnahmen getroffen werden; sie sind entsprechend gegen Korrosion zu schützen. Als Maßnahmen können zB besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.

(3) Münden mehrere VerbindungsstückeIm Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund sind bauliche Anlagen in einen Rauchfang oder in einen Abgasfang, sind sie übereinander in einem Abstand von mindestens 0,40 m, von Mitte zu Mitte gemessen, anzuordnen. Werden Abgase in einen Rauchfang eingeleitet, müssen die Einmündungen der Abgase mindestens 0,60 m über der höchstgelegenen Einmündung für Rauchgase liegen.

(4) In Verbindungsstücke dürfen nur Drosselklappen eingebaut werden, deren oberer Teil ein Viertel des rauchführenden Querschnittes frei läßt.

(5) In Abgasrohre dürfen nur Absperrklappen eingebaut werden, die sich bei Inbetriebnahme der Feuerstätte selbständig öffnen. Die Anlaufstrecke von Abgasrohren für Gasfeuerstätten istallen Teilen so zu bemessenplanen und auszuführen, daß im Rauchfang andass die Gesundheit der Strömungssicherung keine Abgase austreten.

(6) Fest verlegte Verbindungsstücke müssen dort, wo sie die Richtung ändern, mit verschließbaren und dichten Reinigungsöffnungen ausBenutzer nicht brennbarem Material versehen werdengefährdet wird.

(7) Werden nicht fest verlegte Verbindungsstücke durch nicht brandbeständige Wände geführt, sind die Wände um die Durchführungsstelle im Abstand von 0,50 m x 0,50 m aus nicht brennbarem Material fugendicht herzustellen.

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