Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Bei baulichen Anlagen sind unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen vorzusehen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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