(1) Der Betreiber kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage beauftragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) | Die überwachungsbedürftige Hebeanlage muss an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) angeschlossen sein. | |||||||||
b) | Das Betreuungsunternehmen erfüllt in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen. | |||||||||
c) | Dem Aufzugsbuch (Anlagenbuch) ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen. |
(2) Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) haben den in § 14 Abs. 2 HBV 2009 angeführten Voraussetzungen zu entsprechen.
(3) Betreuungsunternehmen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, hat die Behörde die Tätigkeit zu untersagen. Dies ist dem Betreiber unverzüglich bekanntzugeben.
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