§ 15a K-AG Sicherheitstechnische Prüfung

K-AG - Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, inwieweit rechtmäßig bestehende Aufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen einer sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen und inwieweit zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung einer dabei festgestellten Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zu treffen sind.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15a K-AG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15a K-AG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15a K-AG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15a K-AG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15a K-AG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 K-AG
§ 15b K-AG