§ 15a K-AG Sicherheitstechnische Prüfung

K-AG - Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, inwieweit rechtmäßig bestehende Aufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen einer sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen und inwieweit zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung einer dabei festgestellten Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zu treffen sind.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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