(1) Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen hat sich beim Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen.
(2) Der Umfang der Betriebskontrolle richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 7 HBV 2009.
(3) Die Prüfungsintervalle für Betriebskontrollen richten sich nach § 7 HBV 2009.
(4) Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen haben wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Betreiber zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen.
(5) Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle sind unverzüglich der Behörde, dem Betreiber und dem Aufzugsprüfer zu melden.
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