(1) Rechtskräftige Bewilligungen für die Errichtung, Änderung oder Benützung von Aufzügen nach dem Aufzugsgesetz, LGBl Nr 32/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/1994, bleiben von diesem Gesetz unberührt. Die Behörde hat jedoch die Behebung von Mängeln an Aufzügen, für deren Errichtung, deren Änderung oder deren Benützung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt, und eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, innerhalb angemessener Frist vorzuschreiben, soweit dies im Hinblick auf die Anforderungen des § 5 Abs. 1 erforderlich ist.
(2) Aufzüge iSd. § 2 Abs. 1 lit. a Z 1, für deren Errichtung, deren Änderung oder deren Benützung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt und in welchen keine Fahrkorbtür eingebaut oder der Einbau einer Fahrkorbtür nicht vorgesehen ist, sind binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einer Fahrkorbtür auszustatten.
(3) Aufzugsprüfer und Aufzugswärter, die nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen bestellt wurden, gelten als Aufzugsprüfer und Aufzugswärter im Sinne dieses Gesetzes.
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