Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG (K-AG) Fundstelle

K-AG - Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Gesetz vom 13. April 2000 über den Einbau und den Betrieb von
Aufzügen (Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG)
StF: LGBl Nr 43/2000

Änderung

LGBl Nr 4/2001 (DFB)

LGBl Nr 10/2009

LGBl Nr 47/2011

LGBl Nr 43/2012 (DFB)

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 3/2014

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Vollziehung

§ 4 Behörden

 

2. Abschnitt - Einbau und Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

§ 5 Technische Vorschriften

§ 6 Vorprüfung

§ 7 Abnahmeprüfung

 

3. Abschnitt - Betriebsvorschriften

§ 8 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung

§ 9 Behebung von festgestellten Mängeln oder Gebrechen

§ 10 Sperre einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage

§ 11 Betreuungspflicht von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

§ 11a Betriebskontrolle

§ 11b Befreiung von Personen

§ 12 Hebeanlagenwärter

§ 13 Betreuungsunternehmen

§ 14 Aufzugsbuch (Anlagenbuch)

§ 15 Aufzugsprüfer

 

4. Abschnitt – Sicherheitstechnische Prüfung, Umbau und Modernisierung

§ 15a Sicherheitstechnische Prüfung

§ 15b Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen

 

5. Abschnitt - Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 16 Strafbestimmungen

§ 17 Verweisungen und Bezeichnungen

§ 18 Übergangsbestimmungen

§ 19 Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen

 

Artikel II (LGBl Nr 47/2011)

Artikel II (LGBl Nr 3/2014)

In Kraft seit 01.08.2000 bis 31.12.9999
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