Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG (K-AG) Fundstelle

K-AG - Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.08.2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 51/2024

1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Vollziehung

§ 4 Behörden

2. Abschnitt - Einbau und Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

§ 5 Technische Vorschriften

§ 6 Vorprüfung

§ 7 Abnahmeprüfung

3. Abschnitt - Betriebsvorschriften

§ 8 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung

§ 9 Behebung von festgestellten Mängeln oder Gebrechen

§ 10 Sperre einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage

§ 11 Betreuungspflicht von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

§ 11a Betriebskontrolle

§ 11b Befreiung von Personen

§ 12 Hebeanlagenwärter

§ 13 Betreuungsunternehmen

§ 14 Aufzugsbuch (Anlagenbuch)

§ 15 Aufzugsprüfer

4. Abschnitt – Sicherheitstechnische Prüfung, Umbau und Modernisierung

§ 15a Sicherheitstechnische Prüfung

§ 15b Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen

5. Abschnitt - Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 16 Strafbestimmungen

§ 17 Verweisungen und Bezeichnungen

§ 18 Übergangsbestimmungen

§ 19 Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen

Artikel II (LGBl Nr 47/2011)Artikel römisch II Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011,)

Artikel II (LGBl Nr 3/2014)Artikel römisch II Landesgesetzblatt Nr 3 aus 2014,)

In Kraft seit 01.08.2000 bis 31.12.9999
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