§ 13 K-AG Betreuungsunternehmen

Kärntner Aufzugsgesetz - K-AG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber VerfügungsberechtigteBetreiber kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung des Aufzugesder überwachungsbedürftigen Hebeanlage beauftragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Der Aufzug muß an ein Leitsystem für Fernnotrufe (technische Überwachungszentrale) angeschlossen sein.

Die überwachungsbedürftige Hebeanlage muss an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) angeschlossen sein.

a)

b) Das mit der Betreuung des Aufzuges beauftrage Unternehmen hat über befähigtes und entsprechend ausgebildetes Personal zu verfügen.

Das Betreuungsunternehmen erfüllt in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen.

b)

c) Dem Aufzugsbuch (§ 14) ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen.

Dem Aufzugsbuch (Anlagenbuch) ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen.

c)

(2) Leitsysteme Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische ÜberwachungszentralenÜberwachungszentrale) haben den in § 23 Abs. 2 Z 1 bis 14 der ASV 1996 festgelegten Mindestanforderungen und den in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 6 der ASV 1996§ 14 Abs. 2 HBV 2009 angeführten organisatorischen Voraussetzungen zu entsprechen.

(3) Betreuungsunternehmen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, hat die Behörde die Tätigkeit zu untersagen. Dies ist dem Betreiber unverzüglich bekanntzugeben.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.08.2000 bis 30.06.2011

(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber VerfügungsberechtigteBetreiber kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung des Aufzugesder überwachungsbedürftigen Hebeanlage beauftragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Der Aufzug muß an ein Leitsystem für Fernnotrufe (technische Überwachungszentrale) angeschlossen sein.

Die überwachungsbedürftige Hebeanlage muss an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) angeschlossen sein.

a)

b) Das mit der Betreuung des Aufzuges beauftrage Unternehmen hat über befähigtes und entsprechend ausgebildetes Personal zu verfügen.

Das Betreuungsunternehmen erfüllt in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen.

b)

c) Dem Aufzugsbuch (§ 14) ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen.

Dem Aufzugsbuch (Anlagenbuch) ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen.

c)

(2) Leitsysteme Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische ÜberwachungszentralenÜberwachungszentrale) haben den in § 23 Abs. 2 Z 1 bis 14 der ASV 1996 festgelegten Mindestanforderungen und den in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 6 der ASV 1996§ 14 Abs. 2 HBV 2009 angeführten organisatorischen Voraussetzungen zu entsprechen.

(3) Betreuungsunternehmen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, hat die Behörde die Tätigkeit zu untersagen. Dies ist dem Betreiber unverzüglich bekanntzugeben.

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