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(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber VerfügungsberechtigteBetreiber kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung des Aufzugesder überwachungsbedürftigen Hebeanlage beauftragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die überwachungsbedürftige Hebeanlage muss an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) angeschlossen sein. | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
Das Betreuungsunternehmen erfüllt in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen. | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
Dem Aufzugsbuch (Anlagenbuch) ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen. | ||||||||||||||||||
c) |
(2) Leitsysteme Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische ÜberwachungszentralenÜberwachungszentrale) haben den in § 23 Abs. 2 Z 1 bis 14 der ASV 1996 festgelegten Mindestanforderungen und den in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 6 der ASV 1996§ 14 Abs. 2 HBV 2009 angeführten organisatorischen Voraussetzungen zu entsprechen.
(3) Betreuungsunternehmen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, hat die Behörde die Tätigkeit zu untersagen. Dies ist dem Betreiber unverzüglich bekanntzugeben.
(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber VerfügungsberechtigteBetreiber kann schriftlich ein Unternehmen mit der Betreuung des Aufzugesder überwachungsbedürftigen Hebeanlage beauftragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die überwachungsbedürftige Hebeanlage muss an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische Überwachungszentrale) angeschlossen sein. | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
Das Betreuungsunternehmen erfüllt in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen. | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
Dem Aufzugsbuch (Anlagenbuch) ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen. | ||||||||||||||||||
c) |
(2) Leitsysteme Leitsystem für Fernnotrufe (Fernüberwachungssystem, technische ÜberwachungszentralenÜberwachungszentrale) haben den in § 23 Abs. 2 Z 1 bis 14 der ASV 1996 festgelegten Mindestanforderungen und den in § 23 Abs. 3 Z 1 bis 6 der ASV 1996§ 14 Abs. 2 HBV 2009 angeführten organisatorischen Voraussetzungen zu entsprechen.
(3) Betreuungsunternehmen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, hat die Behörde die Tätigkeit zu untersagen. Dies ist dem Betreiber unverzüglich bekanntzugeben.