Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1) Die im § 49 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.
(2) Dieses Gericht ist auch zur Erlassung der im § 49 Abs. 4 angeführten Verfügungen und Aufträge in Bestandsachen zuständig.
In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 83 JN
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 83 JN selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 83 JN