Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie im § 49 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.Die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, bezeichneten Streitigkeiten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.
(2)Absatz 2Dieses Gericht ist auch zur Erlassung der im § 49 Abs. 4 angeführten Verfügungen und Aufträge in Bestandsachen zuständig.Dieses Gericht ist auch zur Erlassung der im Paragraph 49, Absatz 4, angeführten Verfügungen und Aufträge in Bestandsachen zuständig.
In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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