§ 78 JN

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die den Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesenen Klagen in Fideicommissangelegenheiten gehören vor den Gerichtshof, von welchem die Gerichtsbarkeit in den nicht streitigen Angelegenheiten des Fideicommisses in erster Instanz ausgeübt wird.

(2) Klagen in Lehenangelegenheiten, für welche nicht der im §. 77 bezeichnete Gerichtsstand eintritt, sind, wenn das Lehen ein landesfürstliches ist und der Lehensherr an dem Streite theilnimmt, bei dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel die Lehenstube ihren Sitz hat, außer diesem Falle aber bei demjenigen Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, in dessen Sprengel das Lehen gelegen ist.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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