Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsStreitigkeiten über Ansprüche, die nach dem Gesetze durch oder gegen einen gemeinsamen Kurator geltend gemacht werden müssen, gehören vor jenen Gerichtshof, der den Kurator zu bestellen hat.
(2)Absatz 2Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Teilschuldverschreibungen und ähnlichen Schuldtiteln, auf die gemäß § 17 des Gesetzes vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49, die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden, ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners ausschließlich zuständig.Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Teilschuldverschreibungen und ähnlichen Schuldtiteln, auf die gemäß Paragraph 17, des Gesetzes vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49, die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden, ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners ausschließlich zuständig.
(3)Absatz 3Die Änderung dieser Gerichtsstände durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
In Kraft seit 01.08.1914 bis 31.12.9999
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