Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (§. 49, Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4)) an Wasserrechten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (Paragraph 49,, Ziffer 4, Anmerkung, richtig: Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4,)) an Wasserrechten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.
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