Norm: JN §37 Abs6
Rechtssatz: Wird einem Rechtshilfeersuchen nicht oder nicht vollständig entsprochen oder entstehen sonstige Meinungsverschiedenheiten, ist nur das ersuchende Gericht, somit nicht das ersuchte Gericht berechtigt, das beiden Gerichten übergeordnete Gericht zur Entscheidung des Rechtshilfestreites anzurufen. Entscheidungstexte 8 Nc 40/21f Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8... mehr lesen...
Norm: JN §37 Abs3JN §37 Abs6JN §40
Rechtssatz: Bei Streitigkeiten über Rechtshilfeleistung zwischen zwei Gerichten verschiedener Oberlandesgerichtssprengel entscheidet der OGH (nicht ausdrücklich ausgesprochen). Entscheidungstexte 1 N 19/57 Entscheidungstext OGH 19.06.1957 1 N 19/57 Veröff: RZ 1957,121 = SZ 30/35 5 Nd 109/67 Entscheidung... mehr lesen...