§ 8 IUUFV

IUUFV - IUU-Fischerei-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Jeder Ein- oder Ausführer hat den Kontrollorganen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des BAES und der Europäischen Gemeinschaft

a)

das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten,

b)

Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich sind, zu gewähren,

c)

während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten,

d)

erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und

e)

im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(2) Hat der Ein- oder Ausführer Dritte eingeschaltet, gilt Abs. 1 auch gegenüber diesen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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