Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsJeder Ein- oder Ausführer hat den Kontrollorganen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des BAES und der Europäischen Gemeinschaft
a)Litera adas Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten,
b)Litera bEinsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich sind, zu gewähren,
c)Litera cwährend der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten,
d)Litera derforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und
e)Litera eim Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(2)Absatz 2Hat der Ein- oder Ausführer Dritte eingeschaltet, gilt Abs. 1 auch gegenüber diesen.Hat der Ein- oder Ausführer Dritte eingeschaltet, gilt Absatz eins, auch gegenüber diesen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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