(1) Jeder Ein- oder Ausführer hat den Kontrollorganen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des BAES und der Europäischen Gemeinschaft
a) | das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, | |||||||||
b) | Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich sind, zu gewähren, | |||||||||
c) | während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten, | |||||||||
d) | erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und | |||||||||
e) | im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. |
(2) Hat der Ein- oder Ausführer Dritte eingeschaltet, gilt Abs. 1 auch gegenüber diesen.
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