Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die aufgrund der in § 1 genannten Rechtsakte dem BAES entstandenen Aufwandskosten sind vom Einführer zu tragen. Die Höhe richtet sich nach dem amtlichen Gebührentarif des BAES.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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