§ 5 IUUFV

IUUFV - IUU-Fischerei-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die aufgrund der in § 1 genannten Rechtsakte dem BAES entstandenen Aufwandskosten sind vom Einführer zu tragen. Die Höhe richtet sich nach dem amtlichen Gebührentarif des BAES.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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