Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Untergrenze der Einfuhrvorgänge und –mengen gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 wird wie folgt festgelegt:
1.
Einfuhrvorgänge: 20 Einfuhrsendungen pro Jahr,
2.
Einfuhrmengen: 20.000 kg pro Jahr.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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