(1) Das BAES teilt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich in elektronischer Form bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.
(2) Das BAES übermittelt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kopien seiner Mitteilungen an die Europäische Kommission, Flaggenstaaten und Drittländer.
0 Kommentare zu § 6 IUUFV