Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Im Falle des Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gelangen die Bestimmungen der Artikel 16, 17 und 18 dieser Verordnung am Bestimmungsort zur Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 IUUFV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 IUUFV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 IUUFV