§ 7 IUUFV

IUUFV - IUU-Fischerei-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Ein- oder Ausführer hat alle Daten, die für die Kontrollen im Rahmen der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich sind, im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen und die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftliche Belege sieben Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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