Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Paragraph 8 p,
§ 113a Abs. 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist anzuwenden. Paragraph 113 a, Absatz 18, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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