Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 8 h,
§ 113h des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 113 h, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 15.11.2012 bis 31.12.9999
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