Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
1. | des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, oder | |||||||||
2. | des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder | |||||||||
3. | einer behördlichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder | |||||||||
4. | des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder | |||||||||
5. | des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975, | |||||||||
verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten. |
Der Bund hat ferner für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund der Bestimmungen des Impfgesetzes vom 8. April 1874, deutsches RGBl., S. 31, in der Fassung der Kundmachung GBlÖ. 1939, Nr. 936, ab 27. April 1945 im Bundesgebiet verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.
(1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.
(1) Als Entschädigung sind zu leisten:
a) | Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: | |||||||||
1. | ärztliche Hilfe; | |||||||||
2. | Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; | |||||||||
3. | Versorgung mit orthopädischen Behelfen; | |||||||||
4. | Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; | |||||||||
5. | die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson; | |||||||||
b) | Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5; | |||||||||
c) | wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung: | |||||||||
1. | Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; | |||||||||
2. | Pflegezulage gemäß § 27 HVG; | |||||||||
d) | im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: | |||||||||
1. | Sterbegeld gemäß § 30 HVG; | |||||||||
2. | Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG; | |||||||||
3. | Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG. |
(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
a) | Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten, | |||||||||
b) | für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage, | |||||||||
c) | für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel | |||||||||
zu leisten. |
(1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
Andere, über die Leistungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Ein auf Grund der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/1948 bereits anerkannter Impfschaden ist als Impfschaden im Sinne dieses Bundesgesetzes zu entschädigen. Die für solche Impfschäden bisher geleisteten Entschädigungen sind bis zu einer Entscheidung über die Entschädigung nach diesem Bundesgesetz in der bisherigen Höhe weiterzuleisten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind mit Wirksamkeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Leistungen nach diesem Bundesgesetz zuzuerkennen. Hiebei gelten die bisher gewährten Unterstützungsbeiträge als Pflegebeitrag und Renten als Beschädigtenrente. Sind diese Leistungen in ihrer Höhe geringer als die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen, so sind sie auf das entsprechende Ausmaß zu erhöhen; sind sie höher, im bisherigen Ausmaß weiterzuleisten.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 141,71 Euro und für die übrigen Versorgungsberechtigten 94,47 Euro. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 25 des Heeresversorgungsgesetzes.
(1) Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 65,41 Euro und für die übrigen Versorgungsberechtigten 43,60 Euro. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
(2) Die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 21,80 Euro zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Abs. 1, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 21,80 Euro erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Abs. 1 um den Differenzbetrag zu den 21,80 Euro zu erhöhen.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 25 des Heeresversorgungsgesetzes.
Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 Euro) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 Euro). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen.
Gemäß §§ 4 oder 4a abgelehnte Entschädigungsanträge sowie Verfahren, in denen in Hinblick auf diese Bestimmungen eine Antragszurückziehung erfolgte, sind von Amts wegen für den Zeitraum ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 wieder aufzunehmen. Bringen die durch den Entfall der §§ 4 und 4a begünstigten Personen bis zum 30. Juni 2006 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ein, sind diese bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 zu erbringen.
(1) § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz ist auch auf jene Impfgeschädigte anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 das 30. Lebensjahr schon vollendet haben.
(2) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 zuerkannte und unter Berücksichtigung der jährlichen fiktiven Anpassungen erhöhte Leistung ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu mindern wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der Leistung gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 zweiter Satz entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder einzustellen.
(1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.
(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen bis Februar 2010 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
§ 113h des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängigen Rente oder auf einen solchen Erhöhungsbetrag nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
(2) Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2022 mit dem Faktor 1,030 vorzunehmen.
§ 113a Abs. 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist anzuwenden. Paragraph 113 a, Absatz 18, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist anzuwenden.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
1. | § 1b Abs. 2 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, | |||||||||
2. | § 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, und | |||||||||
3. | der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales, | |||||||||
betraut. |
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich Art. I Z 1 (§ 1b) in Verbindung mit Art. I Z 4 (§ 2a) mit 1. August 1991, im übrigen mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Ansprüche gemäß Art. I Z 1 (§ 1b) in Verbindung mit Art. I Z 4 (§ 2a) sind dann gegeben, wenn die den Schaden verursachende Impfung nach dem 31. Juli 1981 durchgeführt wurde.
(3) Sofern die den Schaden verursachende Impfung vor dem 1. August 1991 durchgeführt wurde, gilt § 4 Impfschadengesetz mit der Maßgabe, daß die Dreijahresfrist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung mit Ablauf des 31. Juli 1994 endet.
(4) Verfahren nach dem Impfschadengesetz, die am 31. Dezember 1991 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1992 durch das örtlich zuständige Landesinvalidenamt fortzusetzen. Gleiches gilt für die Gewährung von Leistungen bereits anerkannter Impfschäden.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(6) Anträge nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag eingebracht werden.
Für das Jahr 1990 werden folgende Sonderbestimmungen zum Impfschadengesetz getroffen:
1. | Zur Versorgungsleistung, die für den Monat Juli 1990 gebührt, ist von Amts wegen eine einmalige Sonderzahlung zu gewähren. Diese Sonderzahlung errechnet sich aus jeweils 1 vH der für den Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 30. Juni 1990 gebührenden wiederkehrenden Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, soweit sie der alljährlichen Anpassung unterliegen, einschließlich der Sonderzahlungen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden besteht nicht. | |||||||||
2. | Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die Rentenleistungen nach dem Impfschadengesetz, mit Ausnahme der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 23 Abs. 5 Heeresversorgungsgesetz, mit dem 1,01fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden besteht nicht. |
Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über die Entschädigung für Impfschäden (Impfschadengesetz)
StF: BGBl. Nr. 371/1973 (NR: GP XIII RV 733 AB 816 S. 76. BR: S. 324.)
Änderung
BGBl. Nr. 71/1980 (NR: GP XV RV 73 AB 217 S. 23. BR: AB 2104 S. 392.)
BGBl. Nr. 54/1981 (NR: GP XV RV 471 AB 583 S. 62. BR: AB 2281 S. 405.)
BGBl. Nr. 285/1990 (NR: GP XVII RV 1284 AB 1327 S. 143. BR: AB 3872 S. 530.)
BGBl. Nr. 278/1991 (NR: GP XVIII RV 105 AB 117 S. 27. BR: AB 4053 S. 541.)
BGBl. Nr. 27/1994 (NR: GP XVIII RV 1300 AB 1407 S. 149. BR: AB 4691 S. 578.)
BGBl. I Nr. 139/1997 (NR: GP XX RV 886 AB 912 S. 95. BR: AB 5575 S. 633.)
BGBl. I Nr. 16/1999 (NR: GP XX IA 943/A AB 1551 S. 152. BR: AB 5838 S. 647.)
BGBl. I Nr. 70/2001 (NR: GP XXI RV 575 AB 658 S. 71. BR: AB 6387 S. 678.)
BGBl. I Nr. 150/2002 (NR: GP XXI RV 1142 AB 1201 S. 111. BR: 6703 AB 6753 S. 690.)
BGBl. I Nr. 48/2005 (NR: GP XXII RV 671 AB 868 S. 110. BR: AB 7290 S. 722.)
[CELEX-Nr.: 32004L0080]
BGBl. I Nr. 165/2006 (NR: GP XXIII IA 27/A AB 8 S. 4. BR: AB 7646 S. 739.)
BGBl. I Nr. 169/2006 (NR: GP XXIII RV 12 AB 19 S. 8. BR: 7649 AB 7651 S. 740.)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
BGBl. I Nr. 4/2010 (NR: GP XXIV AB 544 S. 49. BR: AB 8242 S. 780.)
BGBl. I Nr. 96/2012 (NR: GP XXIV IA 2062/A AB 1950 S. 173. BR: AB 8805 S. 814.)
BGBl. I Nr. 59/2013 (NR: GP XXIV RV 2162 AB 2219 S. 194. BR: AB 8931 S. 819.)
BGBl. I Nr. 71/2013 (NR: GP XXIV RV 2193 AB 2226 S. 194. BR: AB 8934 S. 819.)
BGBl. I Nr. 16/2017 (NR: GP XXV AB 1432 S. 158. BR: AB 9677 S. 862.)
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1995
2. ÜR: Art. Va, BGBl. Nr. 285/1990; Art. II, BGBl. Nr. 278/1991