Art. 5a ISG

ISG - Impfschadengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für das Jahr 1990 werden folgende Sonderbestimmungen zum Impfschadengesetz getroffen:

1.

Zur Versorgungsleistung, die für den Monat Juli 1990 gebührt, ist von Amts wegen eine einmalige Sonderzahlung zu gewähren. Diese Sonderzahlung errechnet sich aus jeweils 1 vH der für den Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 30. Juni 1990 gebührenden wiederkehrenden Versorgungsleistungen nach dem Impfschadengesetz, soweit sie der alljährlichen Anpassung unterliegen, einschließlich der Sonderzahlungen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden besteht nicht.

2.

Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die Rentenleistungen nach dem Impfschadengesetz, mit Ausnahme der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 23 Abs. 5 Heeresversorgungsgesetz, mit dem 1,01fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden besteht nicht.

In Kraft seit 01.07.1990 bis 31.12.9999
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