Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
1. | § 1b Abs. 2 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, | |||||||||
2. | § 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, und | |||||||||
3. | der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales, | |||||||||
betraut. |
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