Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
Paragraph 10,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
1.Ziffer eins§ 1b Abs. 2 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,Paragraph eins b, Absatz 2, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
2.Ziffer 2§ 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, undParagraph 6, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, und
3.Ziffer 3der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
betraut.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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