(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich Art. I Z 1 (§ 1b) in Verbindung mit Art. I Z 4 (§ 2a) mit 1. August 1991, im übrigen mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Ansprüche gemäß Art. I Z 1 (§ 1b) in Verbindung mit Art. I Z 4 (§ 2a) sind dann gegeben, wenn die den Schaden verursachende Impfung nach dem 31. Juli 1981 durchgeführt wurde.
(3) Sofern die den Schaden verursachende Impfung vor dem 1. August 1991 durchgeführt wurde, gilt § 4 Impfschadengesetz mit der Maßgabe, daß die Dreijahresfrist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung mit Ablauf des 31. Juli 1994 endet.
(4) Verfahren nach dem Impfschadengesetz, die am 31. Dezember 1991 beim Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz anhängig sind, sind ab 1. Jänner 1992 durch das örtlich zuständige Landesinvalidenamt fortzusetzen. Gleiches gilt für die Gewährung von Leistungen bereits anerkannter Impfschäden.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(6) Anträge nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag eingebracht werden.
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