§ 7 ISG

ISG - Impfschadengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ein auf Grund der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 156/1948 bereits anerkannter Impfschaden ist als Impfschaden im Sinne dieses Bundesgesetzes zu entschädigen. Die für solche Impfschäden bisher geleisteten Entschädigungen sind bis zu einer Entscheidung über die Entschädigung nach diesem Bundesgesetz in der bisherigen Höhe weiterzuleisten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind mit Wirksamkeit vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Leistungen nach diesem Bundesgesetz zuzuerkennen. Hiebei gelten die bisher gewährten Unterstützungsbeiträge als Pflegebeitrag und Renten als Beschädigtenrente. Sind diese Leistungen in ihrer Höhe geringer als die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen, so sind sie auf das entsprechende Ausmaß zu erhöhen; sind sie höher, im bisherigen Ausmaß weiterzuleisten.

In Kraft seit 01.08.1973 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 ISG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 ISG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 ISG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 ISG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 ISG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ISG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 ISG
§ 8 ISG