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§ 113h des BundesgesetzesKriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 113 h, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165152 aus 20061957,, oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung haben, gebührt zu den im Februar 2007 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Einmalzahlung in der Höhe von 60 €ist sinngemäß anzuwenden.
§ 113h des BundesgesetzesKriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 113 h, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165152 aus 20061957,, oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung haben, gebührt zu den im Februar 2007 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Einmalzahlung in der Höhe von 60 €ist sinngemäß anzuwenden.