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§ 8h. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Februar 2007 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen und keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung auf Grund der Art. 1 bis 6 § 113h des BundesgesetzesKriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. I Nr. 165/2006BGBl. Nr. 152/1957 oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung haben, gebührt zu den im Februar 2007 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Einmalzahlung in der Höhe von 60 €ist sinngemäß anzuwenden.
§ 8h. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Februar 2007 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen und keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung auf Grund der Art. 1 bis 6 § 113h des BundesgesetzesKriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. I Nr. 165/2006BGBl. Nr. 152/1957 oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung haben, gebührt zu den im Februar 2007 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Einmalzahlung in der Höhe von 60 €ist sinngemäß anzuwenden.