§ 8h ISG

Impfschadengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2012 bis 31.12.9999

§ 8h. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Februar 2007 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen und keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung auf Grund der Art. 1 bis 6 § 113h des BundesgesetzesKriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. I Nr. 165/2006BGBl. Nr. 152/1957 oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung haben, gebührt zu den im Februar 2007 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Einmalzahlung in der Höhe von 60 €ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.

Stand vor dem 28.12.2006

In Kraft vom 23.12.2006 bis 28.12.2006

§ 8h. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Februar 2007 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen und keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung auf Grund der Art. 1 bis 6 § 113h des BundesgesetzesKriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. I Nr. 165/2006BGBl. Nr. 152/1957 oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung haben, gebührt zu den im Februar 2007 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Einmalzahlung in der Höhe von 60 €ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze.

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