§ 116 IO Dem Insolvenzgericht mitzuteilende Geschäfte

Insolvenzordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

(1) Der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat dem KonkursgerichtInsolvenzgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen:

1.

den Abschluss von Vergleichen,

2.

das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen,

3.

die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind,

4.

die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom GemeinschuldnerSchuldner und dem anderen Teil zur Zeit der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind.

(2) Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Wert 100 000 Euro nicht übersteigt.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2010

(1) Der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat dem KonkursgerichtInsolvenzgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen:

1.

den Abschluss von Vergleichen,

2.

das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen,

3.

die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind,

4.

die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom GemeinschuldnerSchuldner und dem anderen Teil zur Zeit der KonkurseröffnungEröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind.

(2) Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Wert 100 000 Euro nicht übersteigt.