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(1) Der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat dem KonkursgerichtInsolvenzgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen:
1. | den Abschluss von Vergleichen, | |||||||||
2. | das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen, | |||||||||
3. | die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der | |||||||||
4. | die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom |
(2) Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Wert 100 000 Euro nicht übersteigt.
(1) Der MasseverwalterInsolvenzverwalter hat dem KonkursgerichtInsolvenzgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen:
1. | den Abschluss von Vergleichen, | |||||||||
2. | das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen, | |||||||||
3. | die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der | |||||||||
4. | die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom |
(2) Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Wert 100 000 Euro nicht übersteigt.