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(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat einem Anteilinhaber, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt hat, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder – sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält – spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 133 zu bestätigen. Besteht bereits eine Verpflichtung einer anderen Person, dem Anteilinhaber diese Informationen unverzüglich zuzusenden, so kann die Bestätigungsmitteilung der Verwaltungsgesellschaft unterbleiben.
(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat, sofern anwendbar, folgende Angaben zu enthalten:
1. | Name der Verwaltungsgesellschaft; | |||||||||
2. | Name oder sonstige Bezeichnung des Anteilinhabers; | |||||||||
3. | Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie Zahlungsweise; | |||||||||
4. | Datum der Ausführung; | |||||||||
5. | Name des OGAW; | |||||||||
6. | Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme); | |||||||||
7. | Zahl der betroffenen Anteile; | |||||||||
8. | Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder zurückgenommen wurden; | |||||||||
9. | Referenz-Wertstellungsdatum; | |||||||||
10. | Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Rücknahmegebühren; | |||||||||
11. | Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers Aufschlüsselung nach Einzelposten. |
(3) Bei regelmäßiger Auftragsausführung für einen Anteilinhaber hat die Verwaltungsgesellschaft die in Abs. 2 genannten Informationen dem Anteilinhaber entweder gemäß Abs. 1 oder mindestens alle sechs Monate über die diesen Zeitraum betreffenden Geschäfte zu übermitteln.
(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat dem Anteilinhaber auf Wunsch Informationen über den Status seines Auftrags gemäß § 133 zu übermitteln.
(5) Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäßAnm.: Abs. 1 bis 4 von der Depotbank einzuhalten.5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)
(1) Die Verwaltungsgesellschaft hat einem Anteilinhaber, dessen Zeichnungs- oder Rücknahmeauftrag sie ausgeführt hat, diese Ausführung schnellstmöglich, spätestens jedoch am ersten Geschäftstag nach Auftragsausführung oder – sofern die Verwaltungsgesellschaft die Bestätigung von einem Dritten erhält – spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 133 zu bestätigen. Besteht bereits eine Verpflichtung einer anderen Person, dem Anteilinhaber diese Informationen unverzüglich zuzusenden, so kann die Bestätigungsmitteilung der Verwaltungsgesellschaft unterbleiben.
(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat, sofern anwendbar, folgende Angaben zu enthalten:
1. | Name der Verwaltungsgesellschaft; | |||||||||
2. | Name oder sonstige Bezeichnung des Anteilinhabers; | |||||||||
3. | Datum und Uhrzeit des Auftragseingangs sowie Zahlungsweise; | |||||||||
4. | Datum der Ausführung; | |||||||||
5. | Name des OGAW; | |||||||||
6. | Art des Auftrags (Zeichnung oder Rücknahme); | |||||||||
7. | Zahl der betroffenen Anteile; | |||||||||
8. | Stückwert, zu dem die Anteile gezeichnet oder zurückgenommen wurden; | |||||||||
9. | Referenz-Wertstellungsdatum; | |||||||||
10. | Bruttoauftragswert einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Rücknahmegebühren; | |||||||||
11. | Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Anlegers Aufschlüsselung nach Einzelposten. |
(3) Bei regelmäßiger Auftragsausführung für einen Anteilinhaber hat die Verwaltungsgesellschaft die in Abs. 2 genannten Informationen dem Anteilinhaber entweder gemäß Abs. 1 oder mindestens alle sechs Monate über die diesen Zeitraum betreffenden Geschäfte zu übermitteln.
(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat dem Anteilinhaber auf Wunsch Informationen über den Status seines Auftrags gemäß § 133 zu übermitteln.
(5) Für den Fall, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 5 die Depotbank mit den Aufgaben der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen beauftragt hat, sind die Pflichten gemäßAnm.: Abs. 1 bis 4 von der Depotbank einzuhalten.5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2015)