(1) Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß § 190 und § 190a hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 148 sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können. Ferner koordiniert die FMA ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.
(2) Die FMA darf ein Auskunftsersuchen oder ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei einer Ermittlung einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat nur dann verweigern, wenn
1. | die Weitergabe einschlägiger Informationen die nationale Sicherheit beeinträchtigen könnte, insbesondere die Bekämpfung von Terrorismus und anderen schwerwiegenden Straftaten; | |||||||||
2. | dadurch wahrscheinlich ihre eigenen Ermittlungen, Durchsetzungsmaßnahmen oder strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigt werden; | |||||||||
3. | aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem nationalen Gericht anhängig ist oder | |||||||||
4. | wenn gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. |
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