§ 186 InvFG 2011

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen einesDie ausgeschütteten Erträge aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines
    1. 1.Ziffer einsKapitalanlagefonds, einschließlich eines Gebildes, das eine Bewilligung gemäß § 50 benötigt,Kapitalanlagefonds, einschließlich eines Gebildes, das eine Bewilligung gemäß Paragraph 50, benötigt,
    2. 2.Ziffer 2AIF im Sinne des AIFMG, dessen Herkunftsmitgliedstaat Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG, oder
    3. 3.Ziffer 3WKF im Sinne des WKFG,
    sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen. Ergibt sich aus den Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, nach Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ein Verlust, ist dieser mit solchen Kapitaleinkünften in den Folgejahren zu verrechnen, wobei die Verrechnung vorrangig mit Einkünften des Fonds im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 sowie des § 27b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfolgen hat. Werden anteilige Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 sowie laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Rechnungslegung des Fonds abgegrenzt, gelten diese bereits als Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 sowie des § 27b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.sind beim Anteilinhaber steuerpflichtige Einnahmen. Ergibt sich aus den Einkünften im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, nach Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ein Verlust, ist dieser mit solchen Kapitaleinkünften in den Folgejahren zu verrechnen, wobei die Verrechnung vorrangig mit Einkünften des Fonds im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, und 4 sowie des Paragraph 27 b, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfolgen hat. Werden anteilige Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, sowie laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Rechnungslegung des Fonds abgegrenzt, gelten diese bereits als Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, sowie des Paragraph 27 b, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  2. (2)Absatz 2
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aErfolgt keine tatsächliche Ausschüttung im Sinne des Abs. 1 oder werden nicht sämtliche Erträge im Sinne des Abs. 1 ausgeschüttet, gelten die nicht ausgeschütteten Erträge aus der Überlassung von Kapital im Sinne des § 27 Abs. 2 sowie laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie 60 vH des positiven Saldos aus Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 sowie des § 27b Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß nach Maßgabe der lit. b als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gilt der gesamte positive Saldo aus Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 sowie des § 27b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als ausgeschüttet. Werden die als ausgeschüttet geltenden Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.Erfolgt keine tatsächliche Ausschüttung im Sinne des Absatz eins, oder werden nicht sämtliche Erträge im Sinne des Absatz eins, ausgeschüttet, gelten die nicht ausgeschütteten Erträge aus der Überlassung von Kapital im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, sowie laufende Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß Paragraph 27 b, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie 60 vH des positiven Saldos aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 27 b, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß nach Maßgabe der Litera b, als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gilt der gesamte positive Saldo aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 27 b, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als ausgeschüttet. Werden die als ausgeschüttet geltenden Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie steuerfrei.
      2. b)Litera bDie ausschüttungsgleichen Erträge gelten beim Anteilinhaber unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung zu folgenden Zeitpunkten als steuerpflichtige Einnahmen:
        1. aa)Sub-Litera, a, abei Auszahlung der Kapitalertragsteuer (§ 58 Abs. 2) am Auszahlungstag;bei Auszahlung der Kapitalertragsteuer (Paragraph 58, Absatz 2,) am Auszahlungstag;
        2. bb)Sub-Litera, b, bansonsten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der für die ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten durch die Meldestelle auf Grund einer fristgerechten Meldung;
        3. cc)Sub-Litera, c, cin allen anderen Fällen zu dem in Z 3 genannten Zeitpunkt.in allen anderen Fällen zu dem in Ziffer 3, genannten Zeitpunkt.
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aDie aufgegliederte Zusammensetzung der Ausschüttung im Sinne des Abs. 1 und der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 1 und die zur Ermittlung der Höhe der Kapitalertragsteuer sowie der Anpassungen der Anschaffungskosten gemäß Abs. 3 erforderlichen steuerrelevanten Daten sind an die Meldestelle gemäß § 23 KMG 2019 durch einen steuerlichen Vertreter zu übermitteln. Die Meldestelle hat anhand dieser Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die steuerliche Behandlung zu ermitteln und die so ermittelten steuerlichen Werte in geeigneter Form zu veröffentlichen. § 23 Abs. 1 letzter Satz KMG 2019 ist auf diese Tätigkeit der Meldestelle analog anzuwenden.Die aufgegliederte Zusammensetzung der Ausschüttung im Sinne des Absatz eins und der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Ziffer eins und die zur Ermittlung der Höhe der Kapitalertragsteuer sowie der Anpassungen der Anschaffungskosten gemäß Absatz 3, erforderlichen steuerrelevanten Daten sind an die Meldestelle gemäß Paragraph 23, KMG 2019 durch einen steuerlichen Vertreter zu übermitteln. Die Meldestelle hat anhand dieser Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die steuerliche Behandlung zu ermitteln und die so ermittelten steuerlichen Werte in geeigneter Form zu veröffentlichen. Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz KMG 2019 ist auf diese Tätigkeit der Meldestelle analog anzuwenden.
      2. b)Litera bAls steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist. Lehnt die Meldestelle einen steuerlichen Vertreter wegen Zweifel an der Vergleichbarkeit der Qualifikation ab, entscheidet der Bundesminister für Finanzen.
      3. c)Litera cDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
        1. aa)Sub-Litera, a, adie Frist für die Übermittlung an die Meldestelle, unter Berücksichtigung der für Jahresberichte maßgeblichen Fristen,
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie Voraussetzungen für die Übermittlung an die Meldestelle,
        3. cc)Sub-Litera, c, cden Inhalt und die Struktur der übermittelten Daten,
        4. dd)Sub-Litera, d, ddie Ermittlung der steuerlichen Werte auf Grundlage der übermittelten Daten durch die Meldestelle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen,
        5. ee)Sub-Litera, e, eallfällige Korrekturen der übermittelten Daten sowie
        6. ff)Sub-Litera, f, fdie Art und Weise der Veröffentlichung der ermittelten steuerlichen Werte durch die Meldestelle
        durch Verordnung näher zu regeln.
      4. d)Litera dFür die von der Meldestelle oder von anderen Personen im Auftrag der Meldestelle in Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a und b wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Die Meldestelle sowie deren Organe und Bedienstete haften dem Geschädigten nicht. Hat der Bund dem Geschädigten den Schaden ersetzt, kann er von der Meldestelle Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.Für die von der Meldestelle oder von anderen Personen im Auftrag der Meldestelle in Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und b wem immer schuldhaft zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Die Meldestelle sowie deren Organe und Bedienstete haften dem Geschädigten nicht. Hat der Bund dem Geschädigten den Schaden ersetzt, kann er von der Meldestelle Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
    3. 3.Ziffer 3Erfolgt keine Meldung gemäß Z 2 betreffend der Ausschüttung, ist die Ausschüttung zur Gänze steuerpflichtig. Erfolgt keine Meldung gemäß Z 2 betreffend der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Z 1, sind diese in Höhe von 90 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch in Höhe von 10 vH des am Ende des Kalenderjahres festgesetzten Rücknahmepreises zu schätzen. Die auf diese Weise ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge gelten jeweils als zum 31. Dezember eines jeden Jahres zugeflossen. Der Anteilinhaber kann die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge oder die Steuerfreiheit der tatsächlichen Ausschüttung unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen nachweisen.Erfolgt keine Meldung gemäß Ziffer 2, betreffend der Ausschüttung, ist die Ausschüttung zur Gänze steuerpflichtig. Erfolgt keine Meldung gemäß Ziffer 2, betreffend der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne der Ziffer eins,, sind diese in Höhe von 90 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch in Höhe von 10 vH des am Ende des Kalenderjahres festgesetzten Rücknahmepreises zu schätzen. Die auf diese Weise ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge gelten jeweils als zum 31. Dezember eines jeden Jahres zugeflossen. Der Anteilinhaber kann die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge oder die Steuerfreiheit der tatsächlichen Ausschüttung unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen nachweisen.
    4. 4.Ziffer 4Wurde Kapitalertragsteuer abgezogen, ist der Nachweis gemäß Z 3 gegenüber dem Abzugsverpflichteten zu erbringen. Dieser hat, wenn noch keine Realisierung im Sinne des Abs. 3 erfolgt ist, die Kapitalertragsteuer zu erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten gemäß Abs. 3 zu korrigieren. Wurde bereits eine Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgestellt, darf eine Erstattung der Kapitalertragsteuer und entsprechende Korrektur der Anschaffungskosten nur erfolgen, wenn der Anteilsinhaber den Abzugsverpflichteten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Bescheinigung zu übermitteln.Wurde Kapitalertragsteuer abgezogen, ist der Nachweis gemäß Ziffer 3, gegenüber dem Abzugsverpflichteten zu erbringen. Dieser hat, wenn noch keine Realisierung im Sinne des Absatz 3, erfolgt ist, die Kapitalertragsteuer zu erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten gemäß Absatz 3, zu korrigieren. Wurde bereits eine Bescheinigung gemäß Paragraph 96, Absatz 4, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ausgestellt, darf eine Erstattung der Kapitalertragsteuer und entsprechende Korrektur der Anschaffungskosten nur erfolgen, wenn der Anteilsinhaber den Abzugsverpflichteten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Bescheinigung zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF oder einem WKF unterliegt unabhängig von der Art der laufend erzielten Einkünfte der Besteuerung gemäß § 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen (insbesondere jene gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a letzter Satz) und Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten (§ 27a Abs. 3 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988) des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF oder einem WKF. Bei einer Abspaltung im Sinne des § 65 sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten der Anteile am abspaltenden Kapitalanlagefonds in dem Ausmaß zu vermindern und im gleichen Ausmaß als Anschaffungskosten der Anteile des abgespaltenen Kapitalanlagefonds anzusetzen, in dem sich die Werte, die in einer Anteilswertberechnung im Sinne des § 57 Abs. 1 eingehen, durch die Abspaltung verschieben. Die Gewährung neuer Anteile aufgrund einer Abspaltung gilt nicht als Tausch. Die Auszahlung des Anteilscheines gemäß § 55 Abs. 2 und die Abwicklung gemäß § 63 gelten als Veräußerung.Die realisierte Wertsteigerung bei Veräußerung des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF oder einem WKF unterliegt unabhängig von der Art der laufend erzielten Einkünfte der Besteuerung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen, steuerfreie Ausschüttungen (insbesondere jene gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz) und Ausschüttungen, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind, vermindern beim Anteilinhaber die Anschaffungskosten (Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988) des Anteilscheines oder des Anteils an einem AIF oder einem WKF. Bei einer Abspaltung im Sinne des Paragraph 65, sind die steuerlich maßgebenden Anschaffungskosten der Anteile am abspaltenden Kapitalanlagefonds in dem Ausmaß zu vermindern und im gleichen Ausmaß als Anschaffungskosten der Anteile des abgespaltenen Kapitalanlagefonds anzusetzen, in dem sich die Werte, die in einer Anteilswertberechnung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, eingehen, durch die Abspaltung verschieben. Die Gewährung neuer Anteile aufgrund einer Abspaltung gilt nicht als Tausch. Die Auszahlung des Anteilscheines gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und die Abwicklung gemäß Paragraph 63, gelten als Veräußerung.
  4. (4)Absatz 4Bei Verschmelzungen gemäß §§ 114 bis 127 gilt:Bei Verschmelzungen gemäß Paragraphen 114, bis 127 gilt:
    1. 1.Ziffer einsDie Anschaffungskosten sämtlicher Vermögenswerte des übertragenden Fonds sind vom übernehmenden Fonds fortzuführen, wenn es zu keiner endgültigen Verschiebung stiller Reserven kommt. Ansonsten gelten sämtliche Vermögenswerte des übertragenden Fonds am Verschmelzungsstichtag als zum gemeinen Wert veräußert (Liquidationsfiktion).
    2. 2.Ziffer 2Die bis zum Verschmelzungsstichtag auf Grund der Z 1 entstandenen sowie sämtliche anderen ausschüttungsgleichen Erträge (Abs. 2) des übertragenden Fonds gelten am Verschmelzungsstichtag als zugeflossen und Verlustvorträge im Sinne des Abs. 1 des übertragenden Fonds gehen unter. Die Anschaffungskosten sind gemäß Abs. 3 zweiter Satz zu erhöhen und es ist ein Betrag gemäß § 58 Abs. 2 erster Satz auszuzahlen.Die bis zum Verschmelzungsstichtag auf Grund der Ziffer eins, entstandenen sowie sämtliche anderen ausschüttungsgleichen Erträge (Absatz 2,) des übertragenden Fonds gelten am Verschmelzungsstichtag als zugeflossen und Verlustvorträge im Sinne des Absatz eins, des übertragenden Fonds gehen unter. Die Anschaffungskosten sind gemäß Absatz 3, zweiter Satz zu erhöhen und es ist ein Betrag gemäß Paragraph 58, Absatz 2, erster Satz auszuzahlen.
    3. 3.Ziffer 3Der Umtausch von Anteilen auf Grund einer Verschmelzung gilt nicht als Realisierung im Sinne des Abs. 3 und die gemäß Z 2 erhöhten Anschaffungskosten der Anteile des übertragenden Fonds sind als Anschaffungskosten der Anteile des übernehmenden Fonds fortzuführen.Der Umtausch von Anteilen auf Grund einer Verschmelzung gilt nicht als Realisierung im Sinne des Absatz 3 und die gemäß Ziffer 2, erhöhten Anschaffungskosten der Anteile des übertragenden Fonds sind als Anschaffungskosten der Anteile des übernehmenden Fonds fortzuführen.
    4. 4.Ziffer 4Barauszahlungen (§ 126 Abs. 1 Z 2 und § 126 Abs. 2 Z 2) gelten beim Anteilsinhaber als realisierte Wertsteigerungen gemäß Abs. 3 erster Satz.Barauszahlungen (Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 2,) gelten beim Anteilsinhaber als realisierte Wertsteigerungen gemäß Absatz 3, erster Satz.
  5. (5)Absatz 5Für Erträge, die keine Einkünfte gemäß § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, sind, gilt Folgendes:Für Erträge, die keine Einkünfte gemäß Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, sind, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAuf Erträge, die Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinnen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 des Immobilieninvestmentfondsgesetzes entsprechen, ist § 40 des Immobilieninvestmentfondsgesetzes sinngemäß anzuwenden.Auf Erträge, die Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinnen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 des Immobilieninvestmentfondsgesetzes entsprechen, ist Paragraph 40, des Immobilieninvestmentfondsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aDie ausgeschütteten Erträge aus anderen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind beim Anteilinhaber unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Einkünfte. Erfolgt keine tatsächliche Ausschüttung oder werden nicht sämtliche Erträge ausgeschüttet, gelten die nicht ausgeschütteten Erträge als in jenem Zeitpunkt ausgeschüttet, der auch für die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b maßgeblich ist.Die ausgeschütteten Erträge aus anderen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 sind beim Anteilinhaber unabhängig von der Art der Einkünfteermittlung im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Einkünfte. Erfolgt keine tatsächliche Ausschüttung oder werden nicht sämtliche Erträge ausgeschüttet, gelten die nicht ausgeschütteten Erträge als in jenem Zeitpunkt ausgeschüttet, der auch für die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, maßgeblich ist.
      2. b)Litera bDie Ermittlung der anderen Einkünfte erfolgt nach den jeweiligen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, mit der Maßgabe, dass mit den Erträgen im Zusammenhang stehende Aufwendungen in Abzug gebracht werden können. Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten Erträge aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, ausgenommen Wirtschaftsgüter im Sinne der §§ 27 und 30 des Einkommensteuergesetzes 1988, in einem Ausmaß von 30% als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gemäß § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt nicht, wenn die Anteilscheine oder Anteile von nicht mehr als 50 Anteilinhabern gehalten werden; diesfalls ist das Vorliegen von Spekulationsgeschäften gemäß § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Ebene des einzelnen Anteilinhabers zu ermitteln.Die Ermittlung der anderen Einkünfte erfolgt nach den jeweiligen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, mit der Maßgabe, dass mit den Erträgen im Zusammenhang stehende Aufwendungen in Abzug gebracht werden können. Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten Erträge aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, ausgenommen Wirtschaftsgüter im Sinne der Paragraphen 27 und 30 des Einkommensteuergesetzes 1988, in einem Ausmaß von 30% als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gemäß Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt nicht, wenn die Anteilscheine oder Anteile von nicht mehr als 50 Anteilinhabern gehalten werden; diesfalls ist das Vorliegen von Spekulationsgeschäften gemäß Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Ebene des einzelnen Anteilinhabers zu ermitteln.
      3. c)Litera cSind die gemäß lit. b ermittelten Erträge positiv und betragen diese in Summe höchstens 20% der Einkünfte inklusive der Einkünfte gemäß Z 1, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, gelten die gemäß lit. b ermittelten Erträge als Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist (Bagatellregelung).Sind die gemäß Litera b, ermittelten Erträge positiv und betragen diese in Summe höchstens 20% der Einkünfte inklusive der Einkünfte gemäß Ziffer eins,, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, gelten die gemäß Litera b, ermittelten Erträge als Einkünfte gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist (Bagatellregelung).
      4. d)Litera dDie Bagatellregelung gemäß lit. c erfasst auch Einkünfte gemäß § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988, die keinem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen.Die Bagatellregelung gemäß Litera c, erfasst auch Einkünfte gemäß Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988, die keinem besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen.
    3. 3.Ziffer 3Erträge, die keine Einkünfte gemäß § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, darstellen, sind in der Meldung gemäß Abs. 2 Z 2 aufzunehmen.Erträge, die keine Einkünfte gemäß Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, darstellen, sind in der Meldung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, aufzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Erfolgt eine Ausschüttung, gelten für steuerliche Zwecke als ausgeschüttet:
    1. 1.Ziffer einszunächst die laufenden und die in den Vorjahren erzielten Einkünfte im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist,,zunächst die laufenden und die in den Vorjahren erzielten Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist,,
    2. 2.Ziffer 2danach die laufenden und die in den Vorjahren erzielten anderen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 und
    3. 3.Ziffer 3zuletzt Beträge, die keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.
  7. (7)Absatz 7AIF im Sinne des AIFMG und WK-AG im Sinne des WKFG, auf die die Abs. 1 bis 6 Anwendung finden, gelten für Zwecke der Körperschaftsteuer nicht als Körperschaften im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.AIF im Sinne des AIFMG und WK-AG im Sinne des WKFG, auf die die Absatz eins, bis 6 Anwendung finden, gelten für Zwecke der Körperschaftsteuer nicht als Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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