§ 190d InvFG 2011 Meldungen an ESMA

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die FMA hat jährlich eine Zusammenfassung aller Sanktionen wegen Verstößen gemäß § 190 und § 190a und aller angeordneten Maßnahmen gemäß § 148 Abs. 1, 2 und 5 an ESMA zu melden.

(2) Die FMA hat jede gemäß § 150 veröffentlichte verwaltungsrechtliche Sanktion und Maßnahme an ESMA zu melden. Die FMA hat ebenso jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die zwar verhängt, gemäß § 150 Abs. 3 Z 3 jedoch nicht bekanntgegeben wurde, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren an ESMA zu melden.

In Kraft seit 18.03.2016 bis 31.12.9999
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