Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA hat jährlich eine Zusammenfassung aller Sanktionen wegen Verstößen gemäß § 190 und § 190a und aller angeordneten Maßnahmen gemäß § 148 Abs. 1, 2 und 5 an ESMA zu melden.Die FMA hat jährlich eine Zusammenfassung aller Sanktionen wegen Verstößen gemäß Paragraph 190 und Paragraph 190 a und aller angeordneten Maßnahmen gemäß Paragraph 148, Absatz eins,, 2 und 5 an ESMA zu melden.
(2)Absatz 2Die FMA hat jede gemäß § 150 veröffentlichte verwaltungsrechtliche Sanktion und Maßnahme an ESMA zu melden. Die FMA hat ebenso jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die zwar verhängt, gemäß § 150 Abs. 3 Z 3 jedoch nicht bekanntgegeben wurde, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren an ESMA zu melden.Die FMA hat jede gemäß Paragraph 150, veröffentlichte verwaltungsrechtliche Sanktion und Maßnahme an ESMA zu melden. Die FMA hat ebenso jede verwaltungsrechtliche Sanktion, die zwar verhängt, gemäß Paragraph 150, Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nicht bekanntgegeben wurde, sowie alle Rechtsmittel im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren an ESMA zu melden.
In Kraft seit 18.03.2016 bis 31.12.9999
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