§ 190 InvFG 2011

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wer

1.

in einem veröffentlichten Prospekt oder in einem Kundeninformationsdokument eines Investmentfonds oder in einer einen solchen Prospekt ändernden oder ergänzenden Angabe oder in einem Rechenschafts- oder Halbjahresbericht eines Investmentfonds oder im Rahmen der Information gemäß § 120 über erhebliche Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder die Angabe nachteiliger Tatsachen unterlässt;

2.

sonst gegen die Vorschrift des § 129 verstößt;

3.

entgegen § 128 ohne einen veröffentlichten Prospekt oder ein verfügbares KID für einen OGAW wirbt,

4.

in der Werbung für einen OGAW die in § 128 genannte Inhalte unterlässt;

5.

sonst gegen die §§ 132, 133, 136, 138, 139, 140, 141 oder 142 dieses Bundesgesetzes oder gegen die Art. 3 bis 5 oder 7 bis 36 oder 38 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 oder gegen Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 verstößt;

6.

ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „Indexfonds“, „Anleihefonds“, „Rentenfonds“, „Dachfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, „OGAW-ETF“, „UCITS-ETF“, „ETF“, „Exchange-Traded-Fund“, den Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 130 führt,

7.

ohne hiezu berechtigt zu sein, eine Bezeichnung gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1131 führt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft,

1.

die Anzeigepflichten gemäß §§ 37, 113 Abs. 1, 125 Abs. 3, 137 oder 151 verletzt;

2.

die Meldepflichten gemäß §§ 152 oder 153 verletzt;

3.

die Pflichten gemäß §§ 10 bis 35, 39 Abs. 1, 42 oder 45 dieses Bundesgesetzes, Art. 3 Abs. 4, Art. 9, Art. 10 Abs. 2, Art. 11, Art. 14 Abs. 1 oder Art. 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verletzt;

4.

die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60 Abs. 1 oder 2, 61, 63 oder 65 verletzt;

5.

die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55 ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 aussetzt oder die Pflicht zur Information der Anleger oder der Behörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 56 Abs. 2 verletzt;

6.

die Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 84 oder die Bestimmungen über das Risikomanagement der §§ 85 bis 92 verletzt;

7.

die Bestimmungen der §§ 120 bis 124 oder 127 Abs. 2 oder 3 verletzt;

8.

die Bestimmungen der § 163 Abs. 2, § 164 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 8 oder Abs. 4 bis 6 verletzt;

9.

die Bestimmungen der § 166, § 167 Abs. 1, 3, 5 oder 6 verletzt;

10.

die Bestimmungen der §§ 168 bis 174 verletzt;

11.

im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 die Art. 21 bis 25, 28 bis 34, 36, 37, 44 bis 65 oder 67 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 oder die §§ 33, 38 bis 61, 71 oder 72 WAG 2018 verletzt;

12.

gegen die von der FMA bewilligten Fondsbestimmungen verstößt;

13.

gegen eine gemäß diesem Bundesgesetz von der FMA erlassene Verordnung verstößt;

14.

gegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, verstößt;

15.

gegen Art. 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 verstößt;

16.

gegen

a)

eine der Anforderungen bezüglich der Zusammensetzung der Vermögenswerte gemäß Art. 9 bis 16 der Verordnung (EU) 2017/1131,

b)

eine der Anforderungen bezüglich des Portfolios gemäß Art. 17, 18, 24 oder 25 der Verordnung (EU) 2017/1131,

c)

eine der Anforderungen bezüglich der internen Bewertung der Kreditqualität gemäß Art. 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2017/1131,

d)

eine der Anforderungen bezüglich der Geschäftsführung, Dokumentation oder Transparenz gemäß Art. 21, 23, 26, 27, 28 oder 36 der Verordnung (EU) 2017/1131,

e)

eine der Anforderungen bezüglich der Bewertung gemäß Art. 29, 30, 31, 32, 33 oder 34 der Verordnung (EU) 2017/1131,

f)

eine der Anforderungen bezüglich der Meldepflichten gemäß Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/1131

oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1131 erlassenen delegierten Rechtsakte verstößt;

17.

die Zulassung von Geldmarktfonds gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgrund falscher Angaben oder durch andere irreguläre Mittel erhalten hat;

18.

gegen die Anforderungen an Marketing-Anzeigen gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1156 verstößt;

19.

in der Werbung für einen OGAW gegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;

20.

gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten

a)

bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,

b)

bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder

c)

bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852

verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Verwaltungsgesellschaft die Konzessionserteilung nach § 5 Abs. 1 durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder anderweitig erschlichen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verwaltungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 36

1.

im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 10 bis 28 oder 36 Abs. 1 bis 6 und 9 verletzt;

2.

im Rahmen der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60, 61, 63 Abs. 1 bis 3 oder 65 verletzt;

3.

die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55 ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 aussetzt oder die Pflicht zur Information der Anleger oder der Behörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 56 Abs. 2 verletzt;

4.

im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 92 verletzt;

5.

im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gegen die §§ 96 bis 106, 107 Abs. 2, 111, 112, 113 Abs. 2 und 3 verstößt;

6.

im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 die Art. 21 bis 25, 28 bis 34, 36, 37, 44 bis 65 oder 67 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 oder die §§ 33, 38 bis 61, 71 oder 72 WAG 2018 verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle einer Verwaltungsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 36

1.

im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die §§ 10 bis 35 oder 36 Abs. 1 bis 6 und 9 verletzt;

2.

die §§ 46 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 49, 52, 53 Abs. 4, 57, 59, 60, 61, 63 Abs. 1 bis 3 oder 65 verletzt;

3.

die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen gemäß § 55 ohne Vorliegen außergewöhnlicher Gründe im Sinne des § 56 Abs. 1 aussetzt oder die Pflicht zur Information der Anleger oder der Behörden in anderen Mitgliedstaaten gemäß § 56 Abs. 2 verletzt;

4.

im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung die Veranlagungsbestimmungen der §§ 66 bis 92 verletzt;

5.

im Rahmen der Tätigkeit der kollektiven Portfolioverwaltung gegen die §§ 96 bis 106, 107 Abs. 2, 111, 112, 113 Abs. 2 und 3 verstößt;

6.

im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 die Art. 21 bis 25, 28 bis 34, 36, 37, 44 bis 65 oder 67 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 oder die §§ 33, 38 bis 61, 71 oder 72 WAG 2018 verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank

1.

gegen die §§ 39 Abs. 2, 40 Abs. 2 bis 4, 41 Abs. 3, 42, 42a, 44 oder 45 dieses Bundesgesetzes, Art. 3 bis 8, Art. 10, Art. 12 bis 17 oder Art. 21 bis 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 verstößt,

2.

gegen § 107 Abs. 1, 3, 4 oder 5 oder § 108 verstößt, oder

3.

wider besseres Wissen die Ordnungsmäßigkeit gemäß § 118 bestätigt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(6) Wer als Abschlussprüfer eines OGAW,

1.

gegen die §§ 109 oder 110 verstößt; oder

2.

wider besseres Wissen eine Bestätigung gemäß § 119 Abs. 1 vornimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(7) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 151 Z 1 hinsichtlich Satzungsänderungen, Z 4, Z 7, Z 9 und Z 13 hinsichtlich der Beendigung der Übertragung hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

In Kraft seit 09.04.2022 bis 31.12.9999
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