Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
1.Ziffer eins§ 189 der Bundesminister für Justiz,Paragraph 189, der Bundesminister für Justiz,
2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 10 bis 35, 50 bis 65, 128 bis 138 und 194 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz undhinsichtlich der Paragraphen 10 bis 35, 50 bis 65, 128 bis 138 und 194 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
3.Ziffer 3hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.09.2011 bis 31.12.9999
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