§ 3 InfoSiG Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen

Informationssicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet des § 1 darf der Zugang zu klassifizierten Informationen den jeweils betroffenen Personen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:Unbeschadet des Paragraph eins, darf der Zugang zu klassifizierten Informationen den jeweils betroffenen Personen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einseinem Bediensteten einer Dienststelle des Bundes, wenn
      1. a)Litera ader Zugang zu diesen Informationen für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist,
      2. b)Litera ber nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde und,
      3. c)Litera csoweit Informationen betroffen sind, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder, sofern gesetzlich vorgesehen, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, durchgeführt wurde.soweit Informationen betroffen sind, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraphen 55 bis 55b SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder, sofern gesetzlich vorgesehen, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß Paragraphen 23 und 24 MBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, durchgeführt wurde.
    2. 2.Ziffer 2sonstigen Personen, wenn
      1. a)Litera adies für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich ist,
      2. b)Litera bdie Voraussetzungen der Z 1 lit. b und c vorliegen unddie Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera b und c vorliegen und
      3. c)Litera ckein geringerer als der von der zuständigen Dienststelle vorgesehene Schutzstandard gewährleistet wird.
  2. (2)Absatz 2Ein Bediensteter einer Dienststelle des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 suchen.Ein Bediensteter einer Dienststelle des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, suchen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  3. (3)Absatz 3die nach § 26 DSG 2000 den Bediensteten einer Dienststelle des Bundes sowie sonstigen Personen in ihrer Eigenschaft als Betroffene (im Sinne des § 4 Z 3 DSG 2000) zustehenden Rechte werden durch die Regelungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.die nach Paragraph 26, DSG 2000 den Bediensteten einer Dienststelle des Bundes sowie sonstigen Personen in ihrer Eigenschaft als Betroffene (im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000) zustehenden Rechte werden durch die Regelungen der Absatz eins und 2 nicht berührt.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 16.01.2002 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet des § 1 darf der Zugang zu klassifizierten Informationen den jeweils betroffenen Personen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:Unbeschadet des Paragraph eins, darf der Zugang zu klassifizierten Informationen den jeweils betroffenen Personen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einseinem Bediensteten einer Dienststelle des Bundes, wenn
      1. a)Litera ader Zugang zu diesen Informationen für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist,
      2. b)Litera ber nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde und,
      3. c)Litera csoweit Informationen betroffen sind, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder, sofern gesetzlich vorgesehen, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, durchgeführt wurde.soweit Informationen betroffen sind, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraphen 55 bis 55b SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder, sofern gesetzlich vorgesehen, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß Paragraphen 23 und 24 MBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, durchgeführt wurde.
    2. 2.Ziffer 2sonstigen Personen, wenn
      1. a)Litera adies für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich ist,
      2. b)Litera bdie Voraussetzungen der Z 1 lit. b und c vorliegen unddie Voraussetzungen der Ziffer eins, Litera b und c vorliegen und
      3. c)Litera ckein geringerer als der von der zuständigen Dienststelle vorgesehene Schutzstandard gewährleistet wird.
  2. (2)Absatz 2Ein Bediensteter einer Dienststelle des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 suchen.Ein Bediensteter einer Dienststelle des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter den Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, suchen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 32/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  3. (3)Absatz 3die nach § 26 DSG 2000 den Bediensteten einer Dienststelle des Bundes sowie sonstigen Personen in ihrer Eigenschaft als Betroffene (im Sinne des § 4 Z 3 DSG 2000) zustehenden Rechte werden durch die Regelungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.die nach Paragraph 26, DSG 2000 den Bediensteten einer Dienststelle des Bundes sowie sonstigen Personen in ihrer Eigenschaft als Betroffene (im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, DSG 2000) zustehenden Rechte werden durch die Regelungen der Absatz eins und 2 nicht berührt.

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