§ 3 InfoSiG

Informationssicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet des § 1 darf der Zugang zu klassifizierten Informationen den jeweils betroffenen Personen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

1.

einem Bediensteten einer Dienststelle des Bundes, wenn

a)

der Zugang zu diesen Informationen für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist,

b)

er nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde und,

c)

soweit Informationen betroffen sind, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder, sofern gesetzlich vorgesehen, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, durchgeführt wurde.

2.

sonstigen Personen, wenn

a)

dies für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich ist,

b)

die Voraussetzungen der Z 1 lit. b und c vorliegen und

c)

kein geringerer als der von der zuständigen Dienststelle vorgesehene Schutzstandard gewährleistet wird.

(2) Ein Bediensteter einer Dienststelle des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 suchen.

(3) die nach § 26 DSG 2000 den Bediensteten einer Dienststelle des Bundes sowie sonstigen Personen in ihrer Eigenschaft als Betroffene (im Sinne des § 4 Z 3 DSG 2000) zustehenden Rechte werden durch die Regelungen derAnm.: Abs. 1 und3 aufgehoben durch Art. 3 Z 2 nicht berührt., BGBl. I Nr. 32/2018)

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 16.01.2002 bis 24.05.2018

(1) Unbeschadet des § 1 darf der Zugang zu klassifizierten Informationen den jeweils betroffenen Personen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

1.

einem Bediensteten einer Dienststelle des Bundes, wenn

a)

der Zugang zu diesen Informationen für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist,

b)

er nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde und,

c)

soweit Informationen betroffen sind, die als „VERTRAULICH“, „GEHEIM“ oder „STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 bis 55b SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder, sofern gesetzlich vorgesehen, eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, durchgeführt wurde.

2.

sonstigen Personen, wenn

a)

dies für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Tätigkeit erforderlich ist,

b)

die Voraussetzungen der Z 1 lit. b und c vorliegen und

c)

kein geringerer als der von der zuständigen Dienststelle vorgesehene Schutzstandard gewährleistet wird.

(2) Ein Bediensteter einer Dienststelle des Bundes darf den Zugang zu klassifizierten Informationen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 suchen.

(3) die nach § 26 DSG 2000 den Bediensteten einer Dienststelle des Bundes sowie sonstigen Personen in ihrer Eigenschaft als Betroffene (im Sinne des § 4 Z 3 DSG 2000) zustehenden Rechte werden durch die Regelungen derAnm.: Abs. 1 und3 aufgehoben durch Art. 3 Z 2 nicht berührt., BGBl. I Nr. 32/2018)

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