§ 1 InfoSiG Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes im Bereich der Dienststellen des Bundes

Informationssicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999
Paragraph eins, (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen Österreichs zur sicheren Verwendung von klassifizierten Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, im Bereich der Dienststellen des Bundes.

  1. (1)Absatz einsZiel der Bestimmungen der §§ 1 bis 10 ist die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen Österreichs zur sicheren Verwendung von klassifizierten Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, im Bereich der Dienststellen des Bundes.Ziel der Bestimmungen der Paragraphen eins bis 10 ist die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen Österreichs zur sicheren Verwendung von klassifizierten Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, im Bereich der Dienststellen des Bundes.
  2. (2)Absatz 2Die Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen nach § 3 Abs. 1 gelten nicht für den Bundespräsidenten, den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Gerichtsbarkeit, den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof, den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft. Die Weitergabe von klassifizierten Informationen an diese Organe und Einrichtungen unterliegt keinen Berschränkungen nach diesem Bundesgesetz, jedoch völkerrechtlich vorgesehenen Einschränkungen.Die Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen nach Paragraph 3, Absatz eins, gelten nicht für den Bundespräsidenten, den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Gerichtsbarkeit, den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof, den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft. Die Weitergabe von klassifizierten Informationen an diese Organe und Einrichtungen unterliegt keinen Berschränkungen nach diesem Bundesgesetz, jedoch völkerrechtlich vorgesehenen Einschränkungen.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz berührt nicht die den in Abs. 2 genannten Organen und Einrichtungen übertragenen Verpflichtungen und Aufgaben.Dieses Bundesgesetz berührt nicht die den in Absatz 2, genannten Organen und Einrichtungen übertragenen Verpflichtungen und Aufgaben.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 16.01.2002 bis 30.12.2003
Paragraph eins, (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen Österreichs zur sicheren Verwendung von klassifizierten Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, im Bereich der Dienststellen des Bundes.

  1. (1)Absatz einsZiel der Bestimmungen der §§ 1 bis 10 ist die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen Österreichs zur sicheren Verwendung von klassifizierten Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, im Bereich der Dienststellen des Bundes.Ziel der Bestimmungen der Paragraphen eins bis 10 ist die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen Österreichs zur sicheren Verwendung von klassifizierten Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, im Bereich der Dienststellen des Bundes.
  2. (2)Absatz 2Die Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen nach § 3 Abs. 1 gelten nicht für den Bundespräsidenten, den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Gerichtsbarkeit, den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof, den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft. Die Weitergabe von klassifizierten Informationen an diese Organe und Einrichtungen unterliegt keinen Berschränkungen nach diesem Bundesgesetz, jedoch völkerrechtlich vorgesehenen Einschränkungen.Die Voraussetzungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen nach Paragraph 3, Absatz eins, gelten nicht für den Bundespräsidenten, den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Gerichtsbarkeit, den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof, den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft. Die Weitergabe von klassifizierten Informationen an diese Organe und Einrichtungen unterliegt keinen Berschränkungen nach diesem Bundesgesetz, jedoch völkerrechtlich vorgesehenen Einschränkungen.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz berührt nicht die den in Abs. 2 genannten Organen und Einrichtungen übertragenen Verpflichtungen und Aufgaben.Dieses Bundesgesetz berührt nicht die den in Absatz 2, genannten Organen und Einrichtungen übertragenen Verpflichtungen und Aufgaben.

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