§ 6 IKTKonG

IKTKonG - IKT-Konsolidierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 bis 4 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 28.12.2018 bis 31.12.9999
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