Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIst die Entwicklung, Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß § 2 geplant, ist vom Auftraggeber gemäß Abs. 3 von der Bundesrechenzentrum GmbH vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot einzuholen. Der Auftraggeber hat auf geeignete Art zu prüfen, ob dieses Angebot nachvollziehbar marktkonform ist. Falls dies zutrifft, ist die BRZ GmbH zu beauftragen.Ist die Entwicklung, Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß Paragraph 2, geplant, ist vom Auftraggeber gemäß Absatz 3, von der Bundesrechenzentrum GmbH vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot einzuholen. Der Auftraggeber hat auf geeignete Art zu prüfen, ob dieses Angebot nachvollziehbar marktkonform ist. Falls dies zutrifft, ist die BRZ GmbH zu beauftragen.
(2)Absatz 2Für den vorgesehenen Betrieb neuer IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 ist vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot der BRZ GmbH einzuholen. Im Übrigen gilt Abs. 1 mit Ausnahme des ersten Satzes.Für den vorgesehenen Betrieb neuer IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot der BRZ GmbH einzuholen. Im Übrigen gilt Absatz eins, mit Ausnahme des ersten Satzes.
(3)Absatz 3Die Beauftragung im Sinne von Abs. 1 und 2 hat durch jene Bundesministerin oder jenen Bundesminister zu erfolgen, die oder der in der gemäß § 3 Abs. 1 erlassenen Verordnung dazu bestimmt ist.Die Beauftragung im Sinne von Absatz eins und 2 hat durch jene Bundesministerin oder jenen Bundesminister zu erfolgen, die oder der in der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erlassenen Verordnung dazu bestimmt ist.
(4)Absatz 4Die Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß §§ 2 und 3 ist den Nutzern kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Das Verrechnungsmodell ist in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 festzulegen. Der IKT-Dienstleister des Bundes, die Bundesrechenzentrum GmbH, kann als Zahlstelle eingerichtet werden.Die Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß Paragraphen 2 und 3 ist den Nutzern kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Das Verrechnungsmodell ist in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festzulegen. Der IKT-Dienstleister des Bundes, die Bundesrechenzentrum GmbH, kann als Zahlstelle eingerichtet werden.
(5)Absatz 5Bei Neuentwicklungen von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß § 3 können die Tragung der Entwicklungskosten und dazu ergänzende Bestimmungen in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 festgelegt werden.Bei Neuentwicklungen von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß Paragraph 3, können die Tragung der Entwicklungskosten und dazu ergänzende Bestimmungen in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgelegt werden.
In Kraft seit 25.04.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 IKTKonG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 IKTKonG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 IKTKonG