§ 7 IKTKonG

IKTKonG - IKT-Konsolidierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) § 5 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2013 ereignen.

(2) § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

In Kraft seit 28.12.2018 bis 31.12.9999
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