Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz eins§ 5 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2013 ereignen.Paragraph 5, ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2013 ereignen.
(2)Absatz 2§ 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 28.12.2018 bis 31.12.9999
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