§ 6 IKTKonG Vollziehung

IKT-Konsolidierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 bis 4 die BundeskanzlerinBundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der BundeskanzlerBundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen eins bis 4 die BundeskanzlerinBundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der BundeskanzlerBundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des Paragraph 5, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 27.12.2018

In Kraft vom 25.04.2012 bis 27.12.2018
§ 6.Paragraph 6,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 bis 4 die BundeskanzlerinBundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der BundeskanzlerBundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen eins bis 4 die BundeskanzlerinBundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der BundeskanzlerBundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des Paragraph 5, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

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