§ 6 IKTKonG

IKT-Konsolidierungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 bis 4 die BundeskanzlerinBundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der BundeskanzlerBundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 27.12.2018

In Kraft vom 25.04.2012 bis 27.12.2018

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 bis 4 die BundeskanzlerinBundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der BundeskanzlerBundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

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