§ 3 IKTKonG

IKTKonG - IKT-Konsolidierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die nähere Festlegung von IKT-Standards im Sinne von § 2 sowie die Festlegung neuer IKT-Standards erfolgt durch Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler. Sollen spezifische IKT-Standards oder IT-Verfahren zur Umsetzung von rechtlichen Vorhaben im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit einer Bundesministerin oder eines Bundesministers als neue IKT-Standards für den Bund festgelegt werden, ist zusätzlich auch das Einvernehmen mit dieser oder diesem herzustellen.

(2) Die oder der die Eigentümerrechte wahrnehmende Bundesministerin oder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung Rechtsträger gemäß Art. 126b B VG zur Anwendung nach Abs. 1 festgelegter Standards verpflichten soweit nicht unionsrechtliche Vorgaben institutioneller, organisatorischer oder IT-technischer Natur entgegen stehen und diese Verpflichtung nicht zu einer Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung dieser Rechtsträger führt.

(3) Bei der Festlegung der IKT-Standards sind die durch Beschluss der Bundesregierung eingerichteten IKT-Koordinationsgremien beratend beizuziehen. Sind Sicherheitsaspekte betroffen, ist zusätzlich das Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT) als Sachverständiger, sind Rechenzentrumsaspekte betroffen, ist die BRZ GmbH einzubeziehen.

In Kraft seit 28.12.2018 bis 31.12.9999
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