(1) Dieses Bundesgesetz dient der Vereinheitlichung bestehender und neu zu schaffender IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Bundes. Einheitliche Systeme und gemeinsame Lösungen auf Basis vorgegebener IKT-Standards sind zu verwenden, um insbesondere die Rahmenbedingungen für einen effizienten gemeinsamen Betrieb zu schaffen und ein hohes Maß an Datensicherheit und -qualität zu gewährleisten.
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1. | IKT-Lösung ist die Gesamtheit aller informationstechnologischen Maßnahmen und technischen Mittel, die erforderlich sind, um Nutzern Funktionen und Informationen automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen. | |||||||||
2. | IT-Verfahren ist ein Bestandteil einer IKT-Lösung, der über Informationstechnologie als Service genutzt wird. | |||||||||
3. | IKT Standard ist eine einheitliche oder vereinheitlichte Art und Weise, IKT-Lösungen und IT-Verfahren her- bzw. bereitzustellen. |
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