§ 3 IKTKonG

IKT-Konsolidierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die nähere Festlegung von IKT-Standards im Sinne von § 2 sowie die Festlegung neuer IKT-Standards erfolgt durch Verordnung der BundeskanzlerinBundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder des BundeskanzlersBundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundesministerin für FinanzenBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für FinanzenBundeskanzler. Sollen spezifische IKT-Standards oder IT-Verfahren zur Umsetzung von rechtlichen Vorhaben im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit einer Bundesministerin oder eines Bundesministers als neue IKT-Standards für den Bund festgelegt werden, ist zusätzlich auch das Einvernehmen mit dieser oder diesem herzustellen.

(2) Die oder der die Eigentümerrechte wahrnehmende Bundesministerin oder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für FinanzenDigitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesminister für FinanzenDigitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung Rechtsträger gemäß Art. 126b B VG zur Anwendung nach Abs. 1 festgelegter Standards verpflichten soweit nicht unionsrechtliche Vorgaben institutioneller, organisatorischer oder IT-technischer Natur entgegen stehen und diese Verpflichtung nicht zu einer Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung dieser Rechtsträger führt.

(3) Bei der Festlegung der IKT-Standards sind die durch Beschluss der Bundesregierung eingerichteten IKT-Koordinationsgremien beratend beizuziehen. Sind Sicherheitsaspekte betroffen, ist zusätzlich das Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT) als Sachverständiger, sind Rechenzentrumsaspekte betroffen, ist die BRZ GmbH einzubeziehen.

Stand vor dem 27.12.2018

In Kraft vom 25.04.2012 bis 27.12.2018

(1) Die nähere Festlegung von IKT-Standards im Sinne von § 2 sowie die Festlegung neuer IKT-Standards erfolgt durch Verordnung der BundeskanzlerinBundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder des BundeskanzlersBundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundesministerin für FinanzenBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für FinanzenBundeskanzler. Sollen spezifische IKT-Standards oder IT-Verfahren zur Umsetzung von rechtlichen Vorhaben im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit einer Bundesministerin oder eines Bundesministers als neue IKT-Standards für den Bund festgelegt werden, ist zusätzlich auch das Einvernehmen mit dieser oder diesem herzustellen.

(2) Die oder der die Eigentümerrechte wahrnehmende Bundesministerin oder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für FinanzenDigitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesminister für FinanzenDigitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung Rechtsträger gemäß Art. 126b B VG zur Anwendung nach Abs. 1 festgelegter Standards verpflichten soweit nicht unionsrechtliche Vorgaben institutioneller, organisatorischer oder IT-technischer Natur entgegen stehen und diese Verpflichtung nicht zu einer Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung dieser Rechtsträger führt.

(3) Bei der Festlegung der IKT-Standards sind die durch Beschluss der Bundesregierung eingerichteten IKT-Koordinationsgremien beratend beizuziehen. Sind Sicherheitsaspekte betroffen, ist zusätzlich das Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT) als Sachverständiger, sind Rechenzentrumsaspekte betroffen, ist die BRZ GmbH einzubeziehen.

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