§ 9 IGG (Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte), Inkrafttreten - JUSLINE Österreich
§ 9 IGG Inkrafttreten
IGG - Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 26.02.2013 bis 31.12.9999
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