§ 9 IGG (Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte), Inkrafttreten - JUSLINE Österreich
§ 9 IGG Inkrafttreten
IGG - Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 26.02.2013 bis 31.12.9999
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