Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Gasölen zum Betrieb von nicht auf See befindlichen Binnenschiffen und Sportbooten sowie das Inverkehrbringen von Gasölen zum Betrieb von mobilen Maschinen und Geräten.
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. | „Gasöle“ sind jegliche aus Erdöl gewonnenen flüssigen Kraftstoffe, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte, einschließlich Binnenschiffe, sowie zur Verwendung für Sportboote bestimmt sind, unter die KN-Codes 2710 19 41 fallen und für den Betrieb der in den Richtlinien 94/25/EG und 97/68/EG genannten Kompressionszündungsmotoren bestimmt sind [KN-Code bedeutet die Kennzeichnung nach der „Kombinierten Nomenklatur“ gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren]. | |||||||||
2. | „Binnenschiffe und Sportboote“ sind Fahrzeuge der Binnenschifffahrt im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, ausgenommen Seeschiffe. | |||||||||
3. | „Mobile Maschinen und Geräte“ sind mobile Maschinen und Geräte im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, BGBl. II Nr. 136/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 104/2011. | |||||||||
4. | „Inverkehrbringen von Gasölen“ ist das Liefern oder Bereitstellen von Gasölen an Dritte | |||||||||
a) | zur Verfeuerung an Bord von nicht auf See befindlichen Binnenschiffen und Sportbooten oder | |||||||||
b) | zum Betrieb von mobilen Maschinen und Geräten. |
Ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag dürfen ausschließlich Gasöle, die einen maximalen Schwefelgehalt von 10,0 mg/kg aufweisen, in Verkehr gebracht werden.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von ihm herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Gasöle auf die Einhaltung der Spezifikation gemäß § 3 zu kontrollieren, Proben in unbedingt erforderlichem Ausmaß zu entnehmen und zu diesem Zweck Betriebe und Lagerräume zu betreten. Die Entnahme von Proben kann an Tankstellen und anderen Abgabestellen erfolgen. Die Probeentnahme ist während der Betriebszeiten vorzunehmen.
(2) Der Betriebsinhaber des beprobten Betriebes sowie ihm zurechenbare Personen haben den Organen der zur Vollziehung ermächtigten Behörden sowie den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten des Betriebes sowie der Lagerräume zu ermöglichen und die Entnahme der Proben zu dulden; weiters haben sie die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen auszufolgen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren. Betriebsinhaber der zu beprobenden Betriebsstätten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihnen zurechenbare Personen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Probeentnahme Kenntnis erhalten. Im Falle der Behinderung oder Verweigerung der Probeentnahme durch den Betriebsinhaber oder diesem zurechenbare Personen, kann die Probeentnahme erzwungen werden. Die Bundespolizei hat den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß dem §4 Abs.1 und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung. Die mit der Probeentnahme und mit der Überprüfung verbundenen Kosten hat derjenige zu tragen, auf dessen Rechnung der beprobte Betrieb geführt wird. Die Kosten sind von der Behörde, der die Beprobung zuzurechnen ist, mit Bescheid vorzuschreiben. Die eingehobenen Kostenersätze sind zweckgebunden für den Aufwand der Probenziehung und Auswertung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen. Eine für weitere Untersuchungen ausreichende Referenzmenge der gezogenen Probe ist im Falle des Nichtentsprechens der Probe für den Beprobten bis drei Monate nach der Verständigung über das Nichtentsprechen bei der Behörde beim durch die Behörde herangezogenen Sachverständigen zur Verfügung zu halten.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Höhe der Kosten durch Verordnung tarifmäßig festlegen.
(1) Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.
(2) Gasöle, die den Anforderungen nach § 3 nicht genügen, sind für verfallen zu erklären, wenn nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass sie nicht zum Verbraucher gelangen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut. Er kann sich dabei unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Umweltbundesamt GmbH bedienen, die im Rahmen ihrer gemäß § 6 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, in der jeweils geltenden Fassung, übertragenen Aufgaben tätig wird. In diesem Fall ist das Ergebnis der Prüfung in Form eines Kurzberichts an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/30/EG zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 88, umgesetzt.
Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
StF: BGBl. I Nr. 36/2013 (NR: GP XXIV RV 1993 AB 2130 S. 188. BR: AB 8895 S. 817.)
[CELEX-Nr.: 32009L0030]
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen: