§ 1 IGG (Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte), Anwendungsbereich - JUSLINE Österreich
§ 1 IGG Anwendungsbereich
IGG - Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Gasölen zum Betrieb von nicht auf See befindlichen Binnenschiffen und Sportbooten sowie das Inverkehrbringen von Gasölen zum Betrieb von mobilen Maschinen und Geräten.
In Kraft seit 26.02.2013 bis 31.12.9999
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