§ 6 IGG (Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte), Strafbestimmung - JUSLINE Österreich
§ 6 IGG Strafbestimmung
IGG - Inverkehrbringen von Gasölen für nicht auf See befindliche Binnenschiffe und Sportboote sowie für mobile Maschinen und Geräte
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.
(2)Absatz 2Gasöle, die den Anforderungen nach § 3 nicht genügen, sind für verfallen zu erklären, wenn nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass sie nicht zum Verbraucher gelangen.Gasöle, die den Anforderungen nach Paragraph 3, nicht genügen, sind für verfallen zu erklären, wenn nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass sie nicht zum Verbraucher gelangen.
In Kraft seit 26.02.2013 bis 31.12.9999
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